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Inhaltsverzeichnis
FINANZPOLITIK
archaische Finanzpolitik
Ausgaben: Heiligtümer/KIRCHE: wird durch Gläubige bezahlt
stehendes Heer: existiert nicht
Bewaffnung: BÜRGER tragen dafür SELBST VERANTWORTUNG
Besoldung der Staatsbeamten: is nich
- die GASTFREUNDSCHAFT des diplomatischen DIENSTes mitsamt Gastgeschenken (
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) für Verfolgte, die der König aufnehmen mußte
Einnahmen
Das VOLK stattete den König mit einem KRONGUT (</font><font face = "symbol, serif">thmenoz</font>
) aus. Dieses geht nicht in persönlichen BESITZ des Herrschers über, sondern wird von einem FÜRSTen auf den nächsten übertragen. Die Einnahmen aus diesem GUT bildeten die Staatseinnahmen.
mittelalterliche Finanzpolitik
- es gab im REICH keine Stelle, an die regelmäßig Abgaben entrichtet wurden, wie dies in Frankreich oder BRITANNIEN der Fall war
- so errichteten die Territorialfürsten Kameramänner, KÄMMERER, die hier Einnahmen organisierten → bei den Wettinern war das seit 1336 erstmals der Fall
- der Finanzbedarf des Landgrafen wurde per Überweisung beziehungsweise Anweisung der Gläubiger an den beamten des Landes verwiesen, der den SCHULDbetrag des Landgrafen zu begleichen hatte
ODER
- Pfandzuweisung eines Amtes, bis der schuldige Betrag ausgezahlt wurde
- seit dem 9.Jahrhundert existieren systematische Auflistungen vom Einnahmesoll, registrum dominorum marchionum Missnensium (MEIßEN), sogenannte Örterungen
Örterungen
- Bede – Einkunftszoll von Städten (praecaria), ein ratifizierter Grundzins, also in unterschiedlicher Höhe
- Geld- und Naturalzins: Hacke-, Harz-, Herd-, HOLZ-, Knechtzins etc.
- Gerichtseinnahmen der Ämter (iudicium districtus)
- Zölle und Geleite des Transitverkehrs