Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


widerstandsrecht

WIDERSTANDSRECHT

- fußt im christlichen ABENDLAND auf Röm. 13,1: → danach ist „…in jeder Obrigkeit ein Abglanz der göttlichen Herrschaft und eine Teilnahme an der ewigen AUTORITÄT Gottes zu erblicken.“
- staatsrechtlich ist es eine Frucht der dualistischen Staatsauffassung, wonach VOLK und Herrscher als Gegensätze gelten
- im Mittelalter steht das Recht über beiden, in der Neuzeit der STAAT - nicht in DEUTSCHLAND
- beim PROTESTANTISMUS bildet die VORSTELLUNG einer mittelalterliche Rechtsordnung die Grenze für Befehle und Gehorsam → der Begriff des Gewissens bindet sich daran, denn das Recht ist göttlicher Natur zwar, doch vom Menschen durchgeführt und initiiert im Praktischen, Alltäglichen
- selbst Thomas von Aquino konzedierte ein Widerstandsrecht, sofern es mehr Nutzen als Schaden bringe;

- Fürsten tun und gebieten, was gegen das VATERLAND ist oder wenn sie sich gebärden, als wollten sie solches tun, so sind die Untertanen von ihrem Eid erlöst (ARNDT)
- die nicht selbst an die leges (Gesetze) gebundene Staatsgewalt ist gleichsam dem natürlichen, gottgegebenen Recht verpflichtet und dient dem, was dem einfachen Menschen nicht einsehbar ist, weswegen sich Widerstand verbietet
- die Staatsgewalt ist per definitionem höchste Gewalt und Vernunft, die die Ordnung gewährleistet (BODIN)
- Wenn HERRSCHAFT auf die Gesamtheit als konstituierende Größe bezogen erscheint, so ist Widerstandsrecht evident. Der König steht im Regelfall über seinem Reich. Und dennoch ist er im besonderen Fall seinem Reich unterworfen. Im Fall der NOT kann das REICH seinen KÖNIG absetzen und im Gefängnis verwahren, und das kraft NATURRECHT. (Wilhelm von Occam)

bei den Germanen

- da Herrschaft an Recht und Herkommen gebunden ist, verbindet Volk und Herrscher ein wechselseitiges Treueverhältnis
- bricht der Herrscher dieses Verhältnis oder weist nicht mehr die wichtigste Herrschereigenschaft - Eignung als Heerführer, Verlust des langen Kopfhaars… - auf, dann besitzt das Volk ein Widerstandsrecht

Lit.: Pribilla: Deutsche Schicksalsfragen, 1950.

Luther und das Widerstandsrecht

Das Widerstandsrecht ist eine Frucht der dualistischen Staatsauffassung, in der VOLK und HERRSCHER als GEGENSATZ gelten. In Luthers SITUATION an der Scheide zwischen MITTELALTER und Neuzeit besteht das Hauptantriebsmoment gesellschaftlicher Veränderungen nicht in der BILDUNG eines machtorientierten aggressiven Bürgertums, wie zeitgleich in ENGLAND oder HOLLAND, sondern im Selbstbehauptungswillen der Territorialfürsten, deren wichtigstes ZIEL die Ausgestaltung ihres vererbbaren Machtbezirks abgibt. Unausbleiblich blieb da ein Konflikt mit der kaiserlichen Zentralgewalt. Blieb die Frage, ob dort im fernen WIEN ein BEWUßTSEIN bestand, daß sich über die religiösen Fragen im REICH auch die politischen entschieden, daß die längst überfällige Reform der KIRCHE auch die des Reiches nach sich ziehen würde, denn das eine hing mit dem anderen zusammen. – Darum zuerst ein Blick in die deutsche Hauptstadt: Wer regierte dort? Welche Absichten hegte der KAISER? Was würde Widerstand gegen diesen Potentaten bedeuten? Die weltgeschichtlich bedeutsamen Hoffnungen, die man im Wahljahr 1519 an den Kaiser heftet, werden sukzessive enttäuscht. Der junge und POLITISCH fähige Kaiser hält nicht viel von den allgemeinen Hoffnungen, jedenfalls äußert er sich nicht in einem Sinne, der diesen SCHLUß zuließe. Zur Disposition stehen folgende politische Aufgaben:

  1. Friedensidee - AUSGLEICH der diametralen Interessen zwischen SPANIEN und FRANKREICH z.B. in ITALIEN
  2. Aufbruch gegen Suleiman II.
  3. Bindung der Fürsten an die Friedenspflicht.

Der Kaiser soll die Suprematieforderungen einzelner Herrscherhäuser gegenüber einer allgemeinen Friedenshoffnung zurückstecken helfen; allerdings zieht er seine Vorherrschaft vor, als sich geziemend zu den Hoffnungen zu äußern beziehungsweise gar Taten folgen zu lassen. Karl hatte da wohl etwas falsch verstanden: Die HERRSCHAFT des Einen bezog sich auf JESUS CHRISTUS, nicht auf die Herrschaft des einzelnen Hauses. Hierzu ist die KRITIK und der Aufruf ERASMUS' erwähnenswert.
Die allgemeine ENTTÄUSCHUNG betrifft auch Luther, der außer als politisch denkender BÜRGER gegebenenfalls mit theologisch-philosophischen Konsequenzen aufwarten muß, die seine LEHRE untermauern helfen, die von ihm als geistigem FÜHRER, der er spätestens nach dem Anschlag seiner Thesen für viele Christen vor allem im mitteldeutschen RAUM gewesen sein dürfte, erwartet werden.

Zur geistigen Situation und Luthers geistigen Prämissen

Hatte man im Mittelalter noch das Recht zur oberen Instanz bestellt, so zählte die frühe Neuzeit den sich ausbildenden frühneuzeitlichen STAAT dazu. Jene Ausgangsposition stützt sich auf die VORSTELLUNG von der göttlichen NATUR des Rechts, diese auf den sittlichen Auftrag des Staates. Die Schlußfolgerung in Nutzanwendung auf das Widerstandsrecht ist die Frage nach der RECHTSORDNUNG, die die GRENZE für BEFEHL und GEHORSAM darstellt. Thomas von Aquin meinte, daß sogar eine Widerstandspflicht existiere, allerdings unter der VORAUSSETZUNG, daß solcher nicht mehr Schaden als Nutzen bringe.
Luther markiert in der begriffsgeschichtlichen Entwicklung einen Übergang. Der Erfurter Augustiner-Mönch steht mit beiden Beinen fest auf dem Boden mittelalterlicher Vorstellungen, wird jedoch von den Forderungen der Neuzeit ständig zu Bekenntnissen gezwungen, die der neuen ZEIT geschuldet sind. Luther wird quasi genötigt, um seinen GLAUBEN zu verifizieren, diesen den modernen Erfordernissen anzupassen. Wir können in der langen Beschäftigung Luthers mit dem THEMA Schritt für Schritt eine Meinungsänderung feststellen, die die Revolution der Reformation begleitet.
Die Reformation war die deutsche bürgerliche Revolution, denn sie ändert die politischen Verhältnisse grundlegend und unwiederbringlich, um doch letztlich alles beim alten zu lassen. Der DEUTSCHE definiert sich in dieser Zeit über sein VERHÄLTNIS zu GOTT. Durch das Legen der VERANTWORTLICHKEIT religiöser WAHRNEHMUNG und Daseinsbestimmung in den einzelnen revolvert die bis dato äußere Religiösität in die Herzen der Menschen, die an dieser VERANTWORTUNG auch zerbrechen konnten. Der starke Halt, den sie bislang in der Obrigkeit auch als geistigem Herr sahen, verliert sich in der von Luther propagierten Nichtigkeit weltlichen Tuns und zerbarst. Luther gibt dem Menschen eine Selbstverantwortung, die auch negative Folgen zeitigt.
Das Wichtigste, um Luther im rechten KONTEXT verstehbar zu wissen, ist das Gedankensystem, auf dem Luther das reformatorische KONZEPT aufbaut und das ihm dann in zunehmendem Maße PRAKTISCH-politische Schwierigkeiten bereitet. So z.B. in der Frage des Widerstandsrechts.
Luther hat seit seiner ersten Äußerung zum Thema, 1522, ein sich wenig änderndes Grundtheorem, dem er in 17jähriger Auseinandersetzung sukzessive Zugeständnisse an die Praktiker des EVANGELIUMs - Damit sind die Umsetzer der lutherischen Lehren in die Kirchengesetzgebung gemeint, die sich auf unzähligen Konzilen mit der Verwirklichung von Luthers reformatorischen Gedanken beschäftigten. - verbindet.

Luthers Gedankensystem kann man mit dem Begriff der THEOKRATIE des Mittelalters umschreiben. Zum Inhalt, nach Gierke:

  • Das UNIVERSUM ist ein von einem Gott beseelter und nach einem Gesetz durchgebildeter Organismus, macrocosmus.
  • Jedes Teilganze, microcosmus, ist ein Abbild des Allganzen.
  • Jede Gesellschaftslehre sollte für die Konstituierung ihrer Verbände den Prototyp des göttlichen Schöpfungsorganismus entnehmen, Nicolaus von Kues, d.i. das PRINZIP der Einheit, principium unitas, aus der die Vielheit fließt. Aus der Einheit fließt die Vielheit - Akt der emanatio - in die EINHEIT, unitas, zurück!
  • Die MENSCHHEIT erscheint in ihrer Totalität als ein göttlich gestifteter einheitlicher Staat, der sich in beiden Ordnungen der UNIVERSALKIRCHE und des Universalreiches ausprägen soll.
  • Jedes Teilganze leitet von dieser Stiftseinheit seine spezielle Wesenheit her.
  • Das monarchische Haupt entspricht der Darstellung der gottgewollten Ordnung, ist Verbandseinheit per sui, ist in sich einheitlich, ist näheres oder entfernteres ABBILD der göttlichen Weltregierung.

Vor allem aus Punkt 4 spricht der Geist Augustins. Dennoch hat Luther bereits 1520 eine grundsätzliche Kritik an dessen Zwei-Reiche-Lehre formuliert: Jesus Christus hat nicht zwei Art KÖRPER, einen weltlich und den anderen geistlich. Ein Haupt ist er, und einen Körper hat er. Dennoch existieren auch nach Luther zwei Reiche, in denen der Christ lebt:

  1. es gilt das gewaltlose WORT Gottes und die Liebe und
  2. es gilt die GEWALT der OBRIGKEIT.

Die erste Schwächung des Theokratiegedankens lag bereits vor dessen Ausarbeitung durch Nicolaus: GREGOR VII., dictatus papae 1075, hält den Staat für ein WERK des Teufels und erklärt, daß der Staat, sich der Kirche unterordnend, erst Heiligung erführe. Allerdings ist das aber ein Machtgedanke. Gregor schwächt damit das theokratische MODELL.
Eine weitere Schwächung erfährt dieses Modell durch die Humanisten, die naturrechtlich begründen, daß der Staat auf menschliche Willensvorgänge zurückzuführen sei. Die Frage der menschlichen WILLENSFREIHEIT ist es auch, die Luther und Erasmus entzweit.
Erasmus beschreibt Willensfreiheit als dem GEWISSEN vorgelagert: Sie ist eine KRAFT des menschlichen Willens, vermöge deren der MENSCH sich dem zuwenden kann, was zu tun ewiges HEIL verspricht oder von demselben abwenden. Darum ist nach Erasmus der Akt der Willensfreiheit Voraussetzung für die Erfahrung des Gewissens.
Luther bleibt keine Antwort schuldig. Nicht ganz, möchte man meinen: Ich rede vom freien Willen gegen Gott und in der Seelen Sachen. Denn was sollt ich viel disputieren von dem freien Willen, der über Kühe und Pferde, über Geld und Gut regiert? Erasmus fordert schlußfolgernd TOLERANZ, denn sie sei die einzige WAFFE im religiösen Streit. DILTHEY
Dieser Gedanke kam aus Italien nach Deutschland. Er fußt auf der ÜBERZEUGUNG, daß die Gottheit in verschiedenen Religionen wirksam gewesen sei und ist, THEISMUS. Die Humanisten treffen sich in diesem STREIT mit den Kalvinisten und entzweien sich weiter mit Luther, indem sie die RELIGION in jedem edleren Menschen vorzufinden glauben: Sie spricht sich im edleren Menschen aus!

Der Wirkungsweg dieser Ideen zu Luther

Über die erfurter Humanisten, die eine radikale Kritik an den Quellen des CHRISTENTUMs fordern und in deren SCHULE Luther ging, zündet lodernder HAß gegen Mönche, kirchliche Disziplin und scholastische METAPHYSIK. Das führt zum RENAISSANCEgedanken, der die Auswicklung aller natürlichen Veranlagungen des einzelnen und die Entfaltung im lebensfrohen Wirken in die Welt zum GEGENSTAND hat. Luther dagegen glaubt an die Rechtfertigung des einzelnen durch den Opfertod Christi. JEDER ist dadurch gerechtfertigt, sofern er es glaubt. GLAUBE, d.i. die VEREINIGUNG mit Jesus Christus, der die Vergebung für das sündige MENSCHENGESCHLECHT gab. Vergebung aber ist ein Mittel, frei sein zu können. Es ist die Freiheit, die in Gott herrscht, die er den Menschen zurückgab durch die Opferung seines Sohnes. Somit ist Freiheit für Luther an den GLAUBEN, nicht an den WILLEn gebunden. Dadurch auch verlegt Luther den Glauben ins Innere, ins GEMÜT, in die Unsichtbarkeit des Herzens. In diesen Bereich menschlichen DASEINs legt Luther das SEIN. Freiheit ist ihm begründbar über die ERFAHRUNG und Vergebung Gottes: So nehmen wir UNS vor, den inwendigen, geistigen Menschen zu sehen…, daß er ein fromm, frei Christenmensch sei und heiße. So ist kein äußerlich Ding, daß ihn frei mache. Seine Bosheit und GEFÄNGNIS sind nicht leiblich noch äußerlich. Die schwierige Verwirklichung dieser Freiheitsauffassung liegt für Luther im Dienst am Nächsten, d.i. die Verwirklichung des Glaubens in der fröhlichen und unverzagten Lebenslust im DIENST am anderen Christenmenschen: WISSEN um Vergebung macht ein fröhlich und unverzagt Gewissen.
ROM aber steht für den (freudigen) GEHORSAM der Untertanen, FIDES IMPLICITA, woraus Luther den Gläubigen löst und ihm die verschiedenen ANSCHAUUNGen der Wunderhaftigkeit Gottes gibt. RELIGION wird jedem erfahrbar, prozeßhaft erfahrbar. Das schafft Freiheit und schafft Verbindlichkeiten, Verantwortung. - Luther hat Obrigkeit immer an ihrer SORGE um den Untertanen gemessen. Luther will den Menschen aus dem egoistischen Einzelinteresse zugunsten der Gemeinsamkeit aller Christen befreien. Die Christen sollen sich die ihnen geziemende Verfassung geben. Aber die Obrigkeit ist göttlich, sie vertritt den einzelnen an Eltern statt.
Es liegt auf der Hand, daß die Überlassung zu errichtender Verfassungsformen in die Verantwortlichkeit sich RELIGIÖS SELBST bestimmender Untertanen das göttliche Recht der MONARCHIE bricht. In diesem Sinne ist die Reformation zu begreifen, die die aufgestellten theokratischen Prinzipien neu belebt und der Obrigkeit mit neuer Kraft aus dem Gewissen göttliches Recht zuspricht. Luther nämlich verwirft gleich ZWINGLI die mittelalterliche Teilung, Augustin, des Regiments über die Welt in die beiden Reiche, indem sie den Glauben als aktives Schaffensmoment der gesamten PERSON begreifen, die keines Regimentes durch PRIESTER bedarf. Dennoch lösen sie den WIDERSPRUCH nicht, der zwischen dem christlichen IDEAL der stillen Gemeinden und der bisweilen sehr unchristlich sich gebärdenden Obrigkeit besteht.

In der Betrachtung über die Zirkulardisputation von 1539 wird Luther endgültig eine Beantwortung finden. Nach vielen Wirren kam diese zustande, als 1538 vom REICHSKAMMERGERICHT die Acht über das protestantische Minden verhängt wurde. Aber auch dieser Akt kann nur Indiz sein, geschichtlicher Indiz; die eigentliche Problematik müssen wir in Luther zu beantworten suchen. Es ist die Frage, unter welchem Aspekt wir Luthers Widerstandsschriften fassen sollen. Sicherlich nicht, indem wir sie dem irdischen Daseinskampf unterordnen und in diesem Ringen Luthers Wirken verstehen könnten. Das einzig wirkliche Verstehensmoment kann sich erst ergeben, wenn wir Luther als einem Berufenen ZUHÖREN, dem Gehorsamspflicht und VERWEIGERUNG Marksteine auf dem Weg zum ewigen LEBEN sind.

Die Reformatoren lutherischer Konvenienz unterwerfen das kirchliche Gebiet dem Staat, nehmen somit einen alten theokratischen Gedanken auf, aber sie messen den Staat an der Erfüllung seiner religiösen Pflichten, was letztlich bis zu HEGELs Auffassung vom Staat als einem sittlichen WESEN führt. Dennoch steht im Ergebnis der Reformation ein stärkerer Staat, der aber über das Luther besonders interessierende Gewissen und die Gedanken keine reglementierende Gewalt mehr besitzt. Luther verschiebt die Akzente der Beziehung Staat-Einzelwesen: Statt religiöser Ängste und Belastungen Lockerung der ständischen GESELLSCHAFT. Das Grundproblem des 16. Jahrhunderts, das zwischen Kirche und Staat, vermochte er nicht völlig neu zu bestimmen. Die vollzogene Lockerung jedoch setzt Kräfte frei, die zum deutschen Unglück nicht in wirtschaftliche Prosperität, sondern in zerreibende Religionskämpfe münden, doch das soll jetzt nicht unser Thema sein.

Erste Berührung mit dem Thema

Die Frage nach dem Recht auf Widerstand gegen den Kaiser tritt an Luther als ein Problem von außen heran.

1522

Luther soll nicht nach Wittenberg zurückkehren dürfen, denn er konnte auf dem Reichstag zu Worms 1521 ein Edikt seiner „Häresien“ nicht verhindern.

Der Historiker Lutz sieht den Wormser Reichstag als Zerreißspiel deutscher POLITIK, dem er den Namen tragoedia lutherana gibt, denn man ist

  1. teils für Luther, in jedem Fall gegen Unterstützung päpstlicher Gewaltmaßnahmen - besonders die REICHSSTÄNDE - und
  2. reagiert Karl überwiegend POSITIV. Das ist auch aus seinem gespannten Verhältnis gegenüber dem Papst zu begreifen. → etzlicher maß auch gefallen gehabt

Luther soll der Kirche erhalten bleiben ist allgemeine MEINUNG! Daß es trotzdem zur Acht kommt, ist der Befolgung des Rechtsweges zuzusprechen. Nach dem BANN des Papstes müßte Luther in die Acht geschickt werden.

Hätte Luther politisch gedacht, hätte er auf dem REICHSTAG nachgegeben. Es ist kein Starrsinn, sondern die NOT des Gewissens, die WAHRHEIT der BIBEL, der er zuvörderst verpflichtet. Luther setzt zu WORMS den rein theologischen Akzent, indem er zu widerrufen vorgibt, wenn ich durch die von mir angezeigten Schriftstellen überwunden werde. Er lehnt also jede weltliche Unterwerfung einer rein theologischen Frage ab. Die demnach über ihn zu verhängende Acht - sie war juristisch zwangsläufig - barg gegebenenfalls auch Schwierigkeiten für den CHURFÜRSTen, wenn er ihm in seinem Lande Unterschlupf gewährte. Aber damit nicht genug! Nicht nur dem Landesherrn selbst, sondern auch dem Lande droht Gefahr, KRIEGSGEFAHR, wenn es der Acht nicht Folge leistet.

Luther zerstreut Johanns Ängste, indem er ihm antwortet:

  1. Der Churfürst hat dem Kaiser GEHORSAM zu leisten.
  2. Holte der Kaiser Luther, so wäre es genug, wenn er [der Churfürst] die Tore offen ließe.
  3. Käme er [der Kaiser] mit Gewalt, so müßte der Churfürst ihn in seinem Lande walten lassen - alles andere wäre Empörung.
  4. Verlangte er die Hinrichtung durch den Churfürsten, würde Luther sich selbst ausliefern.
  5. 3. und 4. kommen aufgrund der hohen GEBURT des Churfürsten nicht in Betracht.

Luther tritt vorerst aus dem weltpolitischen GESCHEHEN heraus - Karl wendet sich dem Kampf seines Lebens zu und überläßt SACHSEN sich selbst – und steht nunmehr im Spannungsfeld zwischen der gleißenden Kirche Roms und der Radikalität geisteskirchlicher und sozialprophetischer Art. Damit ist vor allem die Auseinandersetzung mit MÜNTZER und den Täufern gemeint, die die Unmittelbarkeit endzeitlicher Utopien immer auch in Verbindung mit dem Widerstandsrecht zu DISKUTIEREN zwang.

1523

Spalatin [Prinzenerzieher und Vermittler zwischen dem Churfürsten und den Reformatoren] fragt bei Luther nach, ob der Churfürst für die Sache des Evangeliums Krieg anfangen und mit Gewalt verhindern dürfe, daß die Anhänger des Evangeliums vom Kaiser vertrieben oder gefangen genommen würden.
Die Frage war drängend, denn Adrian VII., PAPST, hatte auf dem Reichstag zu Nürnberg den Ständen ein Breve übergeben lassen, das die FORDERUNG enthielt, Luther und seine Anhänger unschädlich zu machen.
Nach Luthers Kenntnisnahme vom päpstlichen Breve, antwortet er AMSDORF [innigster Vertrauter Luthers, Mitübersetzer der Bibel, Verbindungsmann zum churfürstlichen Hof etc…]:

  1. Der Churfürst habe sich bislang als LAIE in diesem theologischen Streit neutral verhalten.
  2. Als Neutraler dürfe der Churfürst keinen Krieg anfangen, sondern müsse sich dem kaiserlichen Willen fügen - dem kaiserlichen, nicht dem päpstlichen Willen.
  3. Dadurch treten die bereits 1522 getroffenen Punkte 1 bis 4 in Kraft.
  4. Unter Umständen müsse der Churfürst selbst mit den Christen [d.s die Evangelischen] zu Tode kommen, wenn der Kaiser es will, denn der Kaiser ist der Herr mit der Zustimmung Gottes und der Menschen, mögen diese auch gottlos sein. → 1. Teil der Antwort

Luther betont, daß die Gottlosigkeit die Tat des Kaisers als Herrn nicht beeinträchtigt. Er stellt sich damit bewußt auch in Gegensatz zu seinem Freunde MELANCHTHON, der bereits von VOLKSSOUVERÄNITÄT redet. Dieser Gedanke bleibt Luther sein ganzes Leben lang FREMD. Der Zusatz „und der Menschen“ deutet auf den Akt der WAHL, was schlußfolgernd heißt, daß der Kaiser zwar von Menschen gewählt und auch wieder absetzbar sei, so lange dies jedoch nicht geschehen, ist der Kaiser als göttliche Obrigkeit anzusehen, und es ist ihm Gehorsam zu leisten.
Im zweiten Teil seiner Antwort gibt Luther drei Bedingungen an, die den Krieg gegen den Kaiser gestatten:

  1. Der Churfürst müßte die Sache des Evangeliums für GERECHT erklären, d.i. ein Affront gegen den Papst/Kaiser.
  2. Der Churfürst müßte von den Personen vollkommen absehen und für die Sache des Evangeliums streiten, müßte Krieg führen wie ein Fremder im eigenen Land - wie später GUSTAV ADOLF!.
  3. Der Krieg wäre ein Glaubenskrieg, in dem Sachsen nur die Austragungsstätte wäre; jeglicher EIGENNUTZ würde aufgehoben; Krieg um der Inspiration willen, Gottes BEFEHL.

Luther weiß, daß die aufgestellten Bedingungen unrealistisch sind. Der Churfürst wird sich nicht darauf einlassen. Daß sie nicht unmöglich sind, begreift man, wenn man konterkarierend Luthers Begriff des „Wundermannes“ dagegenstellt. Die Problematik ist eine rechtliche. Es steht die Frage, wie Luther das Recht sieht, welche Aufgabe er ihm zuweist, wer für Luther Recht repräsentieren darf und vor allem, wann bestehende Rechtsverhältnisse und durch wen geändert werden dürfen.
Für Luther sind die Verhältnisse einfach:

  • Die Entstehung des Staates ist ihm durch die Bibel erklärt. In Röm. 13,1-7 und 1. Petr. 2,13 steht, daß der Staat von Gott verordnet worden ist. Deshalb ist Obrigkeit gleichgesetzt mit göttlicher Berechtigung.
  • Das Recht dient nicht der Obrigkeit, sondern Gott. Es fungiert SITTLICH, ist Gottes Werkzeug im Kampf mit dem Teufel, kann deshalb nicht sich selbst dienen.
  • Eine Veränderung der bestehenden Rechtsordnung beziehungsweise -gestaltung denkt sich Luther durch genannte Wunderleute, die berufen sind, die Neugestaltung des Rechts zu bewirken.
  • Dem gemenen man attestiert Luther Unfähigkeit, weil dies unweigerlich zu Teufelsherrschaft führte.

Daß Luther die Bedingungen, um Krieg gegen den Kaiser führen zu dürfen, nicht völlig als consecutivus irrealis verstanden wissen möchte, zeigt sein BRIEF an den Churfürsten vom 8.2.1523. Wenn er sich, der Churfürst, berufen fühle, dürfe er Krieg führen. Luther meint dies nicht ironisch. Ein JAHR zuvor schrieb er dem Churfürsten von seiner eigenen Berufung, INSPIRATION.

Ursach dringt und Gott zwingt und ruft; es muß und will also sein; es sei also in dem Namen Jesu Christi, des Herrn über Leben und Tod… In der Antwort des Churfürsten heißt es, daß Luther alles tun dürfe, was in seinen Kräften steht, Gottes Wort zu Gehör zu bringen.

Sich selbst zeiht Luther göttlicher inspiratio; seine Bemerkung soll also nur eine vorsichtige Anfrage sein, wie weit Gott mit der Durchsetzung seines Wortes auf der Erde voranschreiten will. Hat Gott den Churfürsten in seinen Plan - APOKALYPSE - mit einbezogen, direkt als Wundermann?
In der Auslegung von Luthers Bedingungen steht praktisch-politisch beziehungsweise den praktischen Politikern, daß der Widerstand gegen den Kaiser nicht gestattet ist, denn der Churfürst fühlt sich nicht berufen.
In den folgenden Jahren tritt das Thema an Luther nicht heran. Nach seiner Anfrage bezüglich einer Berufung des Churfürsten, an die er das Recht des Widerstands gehängt hätte und dessen negativer Antwort ist das Thema für Luther HINREICHEND beantwortet.

Seit 1524 zeichnete sich ein Umschwung in der ernestinischen [das Herrschergeschlecht der churfürstlichen Sachsen] Politik ab. Die zurückhaltende Politik von Friedrich der Weise tritt zurück zugunsten der „sächsischen Aktionspartei“. Es wird ein Bündnis Chursachsens mit Hessen geschlossen. Philipp von Hessen steht nun auf der Seite der Reformation. Im Februar 1526 wird in Gotha eine Defensivallianz gegen eventuelle altgläubige Angriffe abgeschlossen. Johann bemüht sich weiter um neue Partner. Im Juni des gleichen Jahres treten Braunschweig-Lüneburg, Braunschweig-Grubenhagen, Anhalt, Mansfeld und MAGDEBURG der Allianz bei. Man wolle sich „durch das Bündnis nur tückischen Anschlägen begegnen, weil man sich verspräche, in diesem FELD zu helfen.“
Natürlich ist diese Politik auch aus der traditionellen antialbertinischen Politik des ernestinischen Hauses zu verstehen, aber das ist nur nebensächlich. Im Ergebnis steht ein Bündnis der stärksten reformatorischen Kräfte. In der Allianz jedoch gibt es Spannungen: So versucht Johann, die Reformation mit dem Kaiser durchzuführen, währenddessen Philipp darauf zu verzichten glaubt. Was aber tut der? Er steckt seine Priorität außerhalb des Reiches ab. Der Krieg mit Frankreich um Italien ist ihm wichtiger als der deutsche Zank um nichts.

1526

Der BAUERNKRIEG wirft die Frage auf, „Ob Kriegsleute auch in seligem Stande sein können“. Luther offenbart darin sein von ständischem Bewußtsein getragenes Gesellschaftsbild.
Der entscheidende Passus:
Recht und UNRECHT haben ist jedermann gemein. Aber Recht und Unrecht geben und austeilen, das ist des, der über Recht und Unrecht Herr ist, welcher ist Gott alleine, der es der Obrigkeit an seiner Statt befiehlt. Darum soll's sich niemand unterwinden, er sei denn gewiß, daß ers von Gott oder von seiner Dienerin, der Obrigkeit, Befehl habe. Daß diese Auffassung auch als Anbiederung an die Herrschenden verstanden wurde, weist Bloch nach: „‚Die gedichtete GÜTE’, wie Müntzer Luthers Gotterbarmen nannte, der so zärtlich für die Herren alle Gewalt verurteilte, wenn sie nicht von ihnen selber ausging, ist fern.“

Fassen wir zusammen: Luther begreift das Verhältnis der Stände zueinander hierarchisch. Ganz unten steht der gemene man, der Privatmann, dem der Fürst übergeordnet ist, dem wiederum der Kaiser übergeordnet ist. Allen aber ist Gott übergeordnet.
Wenn nun also der einzelne vermittels einer göttlichen Inspiration den Befehl zur Auflehnung empfängt, darf er sich gegen die HIERARCHIE stellen; er muß es sogar tun. Dieser Fall bildet die Ausnahme. Ansonsten hat der Privatmann sich der hierarchischen Ordnung zu fügen und die Befehle seines Oberen auszuführen. Alles andere wäre gegen die Ordnung, die von Luther als eine von Gott eingesetzte begriffen wird.
Der göttliche Befehl bricht des Kaisers Recht. Im Befehl der Obrigkeit kann auch der Befehl des Mordens stehen, wenn die hierarchische Struktur der Gesellschaft durch Widerstand von unten bedroht wird. Die mörderischen Rotten werden von Luther bar jeder göttlichen Inspiration betrachtet - die Vermittlerin göttlichen Rechts, die Obrigkeit, gab den Bauern nach Luther keinen Auftrag zur Rebellion! -, weshalb deren Vernichtung den soldatischen STAND in keinerlei Gewissensnot bringt. Sie nämlich waren von der Obrigkeit beauftragt, das göttliche RECHTSSYSTEM zu bewahren, handelten demgemäß in göttlichem Auftrag!

Das genau sah man in Deutschland nicht immer so. Pribilla bezeichnet vor dem Hintergrund einer Abrechnung mit dem NATIONALSOZIALISMUS, aber auch in eindeutiger Beziehung zu Luther die Politik der Obrigkeit als nicht an die Rechtmäßigkeit gebunden, sondern an die ZWECKMÄßIGKEIT. Handlungen aus diesem Aspekt heraus seien entscheidend für die Obrigkeit. (Pribilla: Deutsche Schicksalsfragen. Frankfurt/M 1950. S. 105.)

Luther aber sieht in der Obrigkeit zuvörderst Verantwortung, die sich an das Wort hängt, die SITTLICHKEIT gebiert. Allerdings will Luther auch Milde walten lassen, denn schon in Thess. 2,8 heißt es, daß Widerstand ORIS, nicht GLADIO zu geben ist. Die christlichen Bauern haben da wohl etwas verwechselt, seien aber dennoch immer noch Christen, die mit christlichem Anstand bestraft werden müßten.

In Speyer findet ein Reichstag statt, auf dem sich die evangelischen Stände ein „Eingehen auf ihre Wünsche“ erhoffen. Allerdings besteht diese Hoffnung, denn Karl liegt in Italien mit dem Papst im Streit um Besitz, zählt also auf jedes Goldstück in seiner Kriegskasse. Der Fürstenausschuß des Reichstags empfiehlt:

  1. Zulassung der Priesterehe,
  2. Laienkelch
  3. Verlesung des Evangeliums in deutscher SPRACHE und
  4. Bibelübersetzung auf der Grundlage der VULGATA.

Von diesem einstimmig gefaßten Empfehlungen gingen die Evangelischen nie wieder ab. Die Einstimmigkeit, die nach diesem Beschluß nie wieder erzielt wurde, sichert den Erfolg der Reformation. Zwar verbietet Karl die kirchlichen Änderungen, sie sollten einem Konzil vorbehalten sein, doch war dieses Konzil ferne Zukunftsmusik und hatte mit dem status quo wenig gemein.

Der Kompromiß: Die Stände wollen mit ihren Untertanen leben wie ein jeder gegen Gott und die Kaiserliche MAJESTÄT hoffe und vertraue zu verantworten. Das ist ein Freibrief für die Reformatoren! Die setzen die Reformation dann auch vermittels der ersten evangelischen Kirchenvisitation durch.

Eine 1529/30 erst wirksam werdende politische INTENTION setzt Philipp II. in SZENE. Er will

  1. Widerstand gegen den Bruder Karls zum römischen König und
  2. HERZOG Ulrich von Württemberg restituieren.

Er setzt sich nicht durch, denn in Speyer ging man verträglich miteinander um, polarisiert nicht unnötig. Was jedoch entscheidend in Speyer ist:
Eine reformatorisch engagierte Minderheit führt das neue theologische Wahrheitsprinzip als zentralen Beurteilungsmaßstab in die reichspolitischen Auseinandersetzungen um die Religionsfrage ein.

1529

Die politische LAGE ändert sich. Auf dem Reichstag zu Speyer legen die evangelischen Stände eine PROTESTATION vor, die ihnen später den Namen Protestanten einbringt, die den Beschluß des Reichstages, die MESSE wieder überall aufzurichten, aufzuheben verlangt. Man sendet Boten nach Spanien, zum Kaiser, appelliert an ihn, diese werden von einem wütenden Potentaten gefangengesetzt. Daraufhin verlangt Philipp von Hessen ein Bündnis gegen den Kaiser. Philipp sieht es als einfache Pflicht gegenüber seinen Untertanen an, daß reine Evangelium zu belassen. Der LANDGRAF begründet seinen Widerstand:
Der Kaiser sei durch den EID nicht weniger verpflichtet, die Fürsten bei Gleich und Recht bleiben zu lassen, als die Fürsten ihm Gehorsam schuldig sind. Breche der Kaiser seine Verpflichtung, so seien auch die Fürsten nicht mehr gebunden. Außerdem habe sich der Kaiser verpflichtet, in hohen weltlichen Sachen nur mit der Zustimmung ALLER Stände etwas zu ändern. Die biblischen Gebote seien nicht auf die deutschen Zustände übertragbar, da PAULUS und die Apostel es nicht mit unabsetzbaren Fürsten zu tun gehabt hätten.
Philipp betont gegenüber Luther vertragsrechtliche Gedanken, die Luther in seinen Äußerungen bislang unberücksichtigt ließ. Vielleicht mischen sich in diese autoritätsbeschneidenden Vorwürfe des Landgrafen auch Haßgefühle gegenüber dem Reformator, denn dieser hatte bereits 1526 vor Philipp gewarnt, dem konfessionelle Lauterkeit der Partner gleichgültig ist. Mit solchen mutwilligen Feinden Gottes und seines Wortes, denen das Abendmahl nur schlechte Collation sei, dürfe man kein Bündnis eingehen. - Luther spielt damit auf Philipps Bemühungen um die später kalvinistischen Städte Südwestdeutschlands an. -
Philipp betont das vertragsrechtliche Verhältnis zwischen Kaiser und Churfürst, das aus einem bloßen Untertänigkeitsverhältnis auch das derer gleichberechtigter Partner macht. Er verlangt in einem Brief an Johann vom 14.9.1529 Klarheit in der Sache des Widerstands. Am 14.11.1529 antwortet Luther auf Johanns Frage: Lieber zehnmal tot, als das Gewissen beladen, weil unser Evangelium URSACHE eines Krieges würde.

Doch zurück zur capitulatio caeserea, deren BEDEUTUNG und Auswirkung auf den weiteren Verlauf der Widerstandsproblematik. Es war bereits 1519, als Friedrich der Weise in die WAHLKAPITULATION des Kaisers zwei Zusagen des Kandidaten schreiben ließ:

  1. Falls Karl V. einen Anspruch an die Stände des Reichs hatte, dürfe er diese nicht mit Gewalt überziehen.
  2. Karl V. dürfe keinen REICHSSTAND ohne Verhör in die Acht schicken; sondern, er müsse sich an die Rechte des Reichs halten.

Der sächsische Churfürst kann diese Bedingungen stellen, weil Leo X., derzeitiger Papst, zu einer Unterstützung Friedrichs (Daß Leo somit auch zugunsten der Luthersache NACHSICHT üben mußte, ist ein für den Entwicklungsgang der Reformation nicht zu überschätzendes Nebenergebnis.) im Kaiserwahljahr tendiert. Ein GRUND liegt auf rein weltlichem Gebiet: Leo kann an den beiden Bewerbern Franz I. von Frankreich und Karl nichts Attraktives finden. Franz besitzt Norditalien und würde durch die Kaiserwahl noch bedrohlicher für das Gebiet des Vatikans. Karl war Besitzer Neapels, was den Druck auf den Kirchenstaat bei einer KAISERWAHL ebenfalls erhöht hätte. Ein anderer wird in der Diminution vom BEGEHREN des keuschen Mönchs gelegen haben. Der lebensfrohe Leo von MEDICI kann über Luthers Bezeichnung des Evangeliums als Charte der Menschlichkeit nur milde gelächelt haben. Leo war mit dem Bau der Peterskirche, aus deutschem Ablaßgeld, viel zu sehr beschäftigt, als daß er irgendeiner HÄRESIE größere AUFMERKSAMKEIT hätte schenken können. Mit der capitulatio gelingt es Friedrich wenigstens, die Macht Karls einzuschränken. Karls Kulanz gegenüber den deutschen Fürsten liegt 1519 in der Bedeutung, die er dem Gedanken der monarchia universalis schenkt: „Es ging nicht mehr um dieses oder jenes Land und Erbstück, sondern um das HÖCHSTE, was menschliche Gedanken an irdischer Macht fassen konnten.“ 10 Jahre später wird für Karl V. furchtbares politisches Verhängnis, daß er

  1. durch die Errichtung einer ständischen Mitregierung, REICHSREGIMENT, kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Franz und Karl fernzuhalten gedachte,
  2. die Rechte des Kaisers durch die oligarchische REICHSVERFASSUNG festlegen ließ, deren Nichtbefolgung Widerstand versprach und
  3. den Zusammenschluß von ADEL und Volk als Aufruhr bezeichnete.

Auf dem Reichstag zu Speyer wandten die evangelischen Stände das Reichsrecht der Appellation und der Protestation an. Die evangelischen Stände legen auf dem Reichstag die rechtliche Frage vor, ob politische Mehrheitsbeschlüsse und profane Rechtsfragen in Glaubensfragen bindend seien.

Luther sieht das anders.

Die Politik der evangelischen Stände zielte auf eine Beibehaltung des status quo, des Stillhalteabkommens vom Reichstag 1526 und verschob alle endgültige ENTSCHEIDUNG auf eine einzuberufende NATIONALVERSAMMLUNG. Der Entscheidungsträger ist gelähmt, aber auch der Reichstag kann keine Entscheidungen fällen, denn jeder Stand konnte ein VETORECHT geltend machen. Somit war den Reformatoren die Zeit gegeben, die sie für die Durchführung der Reformation brauchten. Dazu gebrauchten sie den Staat, den sie als eine Art Notbehelf einstellten, weil die kirchlichen Instanzen versagt hatten…, und eine andere Autorität war nicht vorhanden.

Was aber kann den Kaiser so wütend gemacht haben?

Die evangelischen Stände setzten ihn politisch schachmatt. Nach kanonischem Recht hat der Kaiser in Glaubenssachen keine Gewalt, da er das weltliche Oberhaupt repräsentiert.

Nach Gierke ist es vor allem der Kalvinismus, der in der Bibel nicht nur maßgebende religiöse und ethische Wahrheiten sucht, sondern auch Normen für die äußere Ordnung von Kirche und Staat geben will. Gott ist es, der alles Geschehen lenkt und der die geschaffene Ordnung benützt, den Christen durch Gehorsam und leiden zur Erfüllung seiner Bestimmung heranwachsen zu lassen. Kalvin verwirft das kanonische Recht, weil dieses Kirche und Staat trennt und dem Volk eine ihm gemäße politische Verfassung nicht zuläßt. Luther dagegen sucht kein VOLKSRECHTE in den Vordergrund rückendes politisches SYSTEM, sondern eines, das auf dem Boden seines Bekenntnisses steht. Deshalb hängt sich an die Kalvinisten auch der Begriff des Monarchomachen - aus dem Prinzip der Volkssouveränität gezogene revolutionäre Folgerung eines aktiven Widerstandsrechts gegen vertragsbrüchige Herrscher -, an Luther dagegen der GEHORSAM des Untertanen. Was Luther trennt, will für Kalvin zusammengehören. Deshalb auch betont Luther immer wieder, daß er als Theologe spricht und nicht als Jurist.
In einem späteren Brief an den Cottbusser Pfarrer Ludicke schreibt Luther die Unterschiedlichkeit von Fürsten- und Volkswiderstandsrecht betreffend: nam PRINCIPES Germaniae plus iuris habent contra Caesarem, quam illic populus contra SAUL, vel Ahikam contra Joiakim, ut qui communi consilio gubernent imperium cum Caesare, et CAESAR non sit monarcha nec posset deiectis Electoribus mutare formam imperii, nec esset ferendum, si tentaret.

Der Kaiser kann nur ausführen, was das erst kommende Konzil beschlossen haben wird. Durch den Akt der Appellation kann sich der Kaiser als übergangen fühlen; es ist dies die Nutzanwendung des zugestandenen Rechts der c.c. von 1519. Er ist suspendiert, in dieser Frage, bis das Konzil gesprochen hat. Von dem Konzil ist keine Einstimmigkeit - das Prinzip der Einstimmigkeit ist ebenfalls ein Zugeständnis Karls bei der capitulatio - zu erwarten. Karl antwortet papalistisch: Edikt per Bulle! Er drängt auf die Durchführung des Wormser Edikts von 1521, in dem Luther in die Acht befohlen wurde. Er antwortet als Alleinherrscher, übersieht jedoch, daß er es nicht ist.
Johann der Weise hatte konziliarische Entscheidungsmomente in die capitulatio geschrieben, die sich jetzt, in Zeiten der Glaubensspaltung als für den Kaiser verhängnisvoll erwiesen, denn 1526 wurden den Evangelischen Zugeständnisse gemacht, die der Reichstag einstimmig fällte, ganz so, wie es die capitulatio vorsah, die nun durch bloßen Mehrheitsbeschluß nicht wieder rückgängig zu machen seien. Daß Karl dies hinnehmen würde, stand nicht zu erwarten:
Man rechnete mit Krieg. In dieser Situation bittet der Churfürst Luther um ein erneutes Gutachten über das Widerstandsrecht. Luther antwortet:

  1. Die Lage ist nicht hoffnungslos.
  2. Der Kaiser hat keine Acht ausgesprochen. - zwar die Luthers, aber nicht eine des Churfürsten.
  3. Der Kaiser hat keinen Krieg erklärt.
  4. Dem Kaiser zuvorzukommen, heißt Aufruhr begehen.
  5. Man solle dem Kaiser demütig begegnen, ihn um Frieden bitten.

In Punkt 5 wird Luthers Auffassung der Obrigkeit deutlich, doch im gleichen JAHR spezifiziert Luther den BEGRIFF des Gehorsams, der ihm als Akt der Nächstenliebe der von Gott eingesetzten Obrigkeit gebiert. Die Obrigkeit nimmt den gleichen Platz wie die Eltern: Sie hat Versorgungspflichten und Gehorsamsrechte!

Dieses Gutachten wird im lutherischen Lager zwiespältig aufgenommen. Die Nürnberger lesen es als Bejahung zum Widerstehen, denn Luther verbietet den Widerstand nicht ausdrücklich. In Punkt 4 läßt sich ein eventuelles Widerstandsrecht hineindeuten, denn zuvorkommen wird ausgeschlossen, aber das Nichtzuvorkommen wird nicht verboten, wie dies noch 1522 geschah. Auch dem Churfürsten gereicht dieses Gutachten nicht zu Luthers EHRE und zu seiner Befriedigung, weshalb er

1530 eine spezifizierte Frage stellt und Klarheit verlangt:

  • Ist der Churfürst zur Duldung verpflichtet, wenn trotz des Erbietens sich seinem GERICHT zu stellen und trotz der Appellation der Kaiser ihn um des göttliches Wortes bekriegen will oder darf er Widerstand leisten?
  • Luther stellt in seiner Antwort die verschiedenen Rechtsauffassungen, das kanonische und das weltliche Recht, dem christlichen Standpunkt gegenüber. Daraus schlußfolgert er:
  1. Für Juristen mag nach weltlichem und päpstlichem Recht die Pflicht des Gehorsams in einem Vertrag beruhen. → Bricht der Kaiser den VERTRAG, so sind die Fürsten frei und dürfen Widerstand leisten.
  2. In der SCHRIFT ist es anders: Die Obrigkeit ist göttlicher Natur, von Gott gesetzte Ordnung. → Die Verletzung des Vertrages entbindet nicht von der Gehorsamspflicht, da auch die Menschen sündigen und trotzdem Gott Gehorsam schuldig sind. Die Verpflichtung gegenüber Gott bricht die Verpflichtung gegenüber den Menschen!
  3. Die Untertanen des Fürsten sind auch die des Kaisers. Kein Fürst darf die Untertanen seines Herrn gegen diesen aufwiegeln!
  4. Vorbereitung zum Aufruhr ist Lästerung. Sie heißt nichts anderes, als daß Gott nicht zugetraut wird, daß er seine Sache selbst schützen könne.

Das Neue an diesem Gutachten ist die Entgegensetzung von weltlichem Recht und dem des Christen aus der Schrift hergeleiteten. Luther geht davon aus, daß kaiserliches oder weltliches Recht eine Gegenwehr legitimieren mögen - capitulatio caesarea -, aber theologische Gründe gäbe es dafür nicht. Er attestiert wohl rechtliche Gründe für Widerstand, setzt diese jedoch außerhalb seines Handlungsspielraumes als Christ an. Sie kommen für einen Christen nicht in Betracht. Er setzt somit die PRÄFERENZ Religion über die des Rechts beziehungsweise Naturrechts.
Nach Hillerdal unterscheidet Luther hier Naturrecht von natürlichem Recht, denn
lex naturae:

  1. Gott hat sein Gesetz in aller Menschen HERZ geschrieben.
  2. Dieses natürliche Recht ist die Erkenntnisquelle zur moralischen VERNUNFT.
  3. Es ist allerdings durch SÜNDE und BEGIERDE verdunkelt worden.
  4. Niemand darf sich zum Richter der eigenen Angelegenheiten machen beziehungsweise erheben.

Allerdings gibt es Bereiche, in denen naturrechtliche und religiöse Bedingungsverhältnisse in Übereinstimmung zu bringen sind: Beide wollen in bürgerlichem Gebrauch zu einem WANDEL in äußerer GERECHTIGKEIT treiben, zu persönlicher RECHTSCHAFFENHEIT und Unsträflichkeit vor den Menschen. Dennoch: Allen naturrechtlichen Gründen steht das einfache Wort Gottes entgegen, das dem Christen befiehlt, Unrecht und Gewalt von der Obrigkeit zu erdulden.
Eine Grenze des Erduldens gibt Luther nicht an. Sie kann für den Christen auch nicht existieren, da weltliche Gerechtigkeit vor dem höchsten Richterstuhl keine Gültigkeit hat. Hierin äußert sich eben der entscheidende Unterschied zum Kalvinismus, der dies zustand, der sittliche Anstrengungen als MAßSTAB nahm, um vor Gott Anerkennung zu finden.
Theologisch betrachtet streiten hier zwei Bibelstellen PSALM 82 versus Apg. 5,29. Die eine fordert Erduldung, die andere setzt eine Ausnahmeregel, die interpretierbar ist: Wenn das GEBOT der Nächstenliebe verletzt wird, muß man Gott mehr gehorchen als dem Menschen. Diese ist der tiefere Grund der Gehorsamspflicht des Christen. Der Dienst am Nächsten knüpft sich an dessen Bestes, für das man wirkt. Der Christ sucht nicht sein Bestes zu verwirklichen!

In den oben genannten Thesen fällt etwas auf, das sich an allen diesbezüglichen Gutachten feststellen läßt: Sie kommen immer zu spät! 1529 war die Situation für die evangelischen Stände äußerst bedrohlich. Alles rechnete mit einem Krieg. Luthers Gutachten blieb diffus. Das ein Jahr später abgegebene bricht die LANZE über allen Widerstand - vom Standpunkte des Christen aus gesehen! -, doch zu einer Zeit, da mit einer Kriegserklärung Karls schon nicht mehr zu rechnen war. 1523 bricht Luther selbst den Gehorsam, als er die Acht im Rücken diese kompensiert, indem er die göttliche Inspiration empfangen zu haben dem Churfürsten berichtet. Da interessiert Widerstandsrecht nicht länger. Da muß man tun! Und 1539, nach dem FRANKFURTER ANSTAND, kann er Widerstand wieder unbehelligter und akademischer behandeln, als dies noch ein halbes Jahr zuvor hätte MÖGLICH sein können. Vielleicht sind diese Indizien nur Zufälle, aber es sind beharrliche Zufälle.

Nun, 1530 hatte sich die politische Lage so entschärft, daß Karl die Acht offensichtlich nicht auszusprechen gedachte. Er braucht die Evangelischen, um gegen die Türken ziehen zu können. Dennoch hätte es immer noch zu einer Auslieferung Luthers kommen können, was jedoch nur zum Martyrium geführt hätte. Daran kann Karl nicht liegen. Man kann also von einer Lähmung bei der Bereinigung der „Luther-Sache“ SPRECHEN. Karl erscheint auf dem Augsburger REICHSTAG in der Hoffnung, vermittels seines Charismas die Kircheneinheit zu bewahren! Karl trägt jedoch Roms Schärfe auf den REICHSTAG. Clemens VII. übt starken Druck aus, seine antiprotestantische Schärfe verbietet selbst den Konzilsgedanken, auch die katholischen Stände wollen den status quo beibehalten und keine neuen Kompromisse eingehen.
Allerdings kulminierte PARTEILICHKEIT auch in bezug auf die Wahl des römischen Königs. Karl hatte seinen Bruder Ferdinand I. dazu auserkoren, was jedoch im Reich auf keine große Gegenliebe stieß. Besonders die evangelischen Stände - aber auch Bayern! - sahen in Ferdinand einen Verfechter des alten Glaubens, der wohl sicher rigoros gegen die Parteigänger des Evangeliums vorzugehen gedenken würde - in Bayern nährte sich Widerstand aufgrund antihabsburgischer Bestrebungen.

Um die Ferdinand I.-Geschichte zum Ende zu bringen:
Philipp macht Front und versucht noch 1536/38 Johann in einen Krieg gegen HABSBURG zu ziehen. Luther allerdings hatte bestenfalls ein passives Notwehrrecht zugestanden, wovon er den Churfürsten auch überzeugt. Was Philipp völlig übersehen hatte: Bereits 1534 erkennt Johann in Kaaden Ferdinands Königswürde vertraglich an. Dennoch wird aus dieser Geschichte deutlich, wie sehr die Frage des Widerstands realpolitische Gewichtung hatte.

Kehren wir zu den religionspolitischen Vorgängen auf dem Reichstag zurück:
Die confessio Augustana, die als Kompromißschrift geplante, wird zum Bekenntnisschriftstück der evangelischen Stände, mithin des Protestantismus.
Die katholische Antwort - die CONFUTATIO - ist die Aufforderung an die Protestanten, schlichtweg in den Schoß der „Mutterkirche“ zurückzukehren. Da die katholischen Reichsstände zu einer kriegerischen Auseinandersetzung um des Wortes willen nicht bereit sind, endet der Reichstag in einer Sackgasse mit ungelösten Fragen. Luthers Antwort auf die Frage, wenn es sich die katholischen Stände anders überlegen wollten endet für Philipp, den treibenden Aktionisten im evangelischen Lager, mit keinem befriedigenden RESULTAT. Also drängt man Luther und bringt den Begriff der Notwehr ins GESPRÄCH.

Luther formuliert, von seinen Mitarbeitern beraten:

  1. Nach der beständigen Lehre Luthers und seiner Genossen ist das weltliche Recht selbständig und das Evangelium nicht dagegen.
  2. Man darf auch schon jetzt Rüstungen gegen einen etwaigen ANGRIFF vornehmen.
  3. Wenn die Theologen früher anders geurteilt hatten, so geschah dies aufgrund ihrer Unkenntnis des weltlichen Rechts, die Widerstand in bestimmten Fällen selbst gestattete.
  4. Die Wittenberger Theologen lehren weiterhin Gehorsam gegen die Obrigkeit.

Luther geht über sich hinaus und bleibt doch ganz bei sich. Er kennzeichnet das weltliche Recht als ein Gebiet, in dem die THEOLOGIE nichts zu gebieten hat. Der Theologe selbst tue seine Pflicht gemäß den Rechtsnormen, die dafür gelten. Er gebe seinen Rat als Theologe und der verbietet den Widerstand. Einen Rat als Juristen könne er nicht geben. Der Christ ist der Welt gegenüber abgestorben, weshalb für ihn die Frage des Widerstands in weltlichen Dingen überflüssig, Nonsens ist. Der Christ habe einen Herrn, dem sei er allein Gehorsam schuldig. Soweit Luther.
Diese ausweichende Antwort zeigt den gespaltenen oder auch den gedrängten Luther. In Luther streiten sich zwei Positionen:

  1. Die Weltabgewandtheit des Christen.
  2. Die Not des Gewissens, auch auf der Erde die Möglichkeit des Paradieses nicht zugrunde gehen zu lassen.

1531

Wie so häufig in Luthers Leben, so half sein FREUND Melanchthon bei der Vermittlung dieser antagonistischen Grundsätze, denn in einem Brief vom 1.1.1531 schreibt er:
„Es sollen keine Rüstungen sein, mit denen man einem Angriff zuvorkommen könnte, sondern: Man will dem Gegner die Lust nehmen, überhaupt Gewalt gebrauchen zu wollen.“
Die Rechtslage war dennoch für Luther unbefriedigend. Das Rechtsgutachten von 1530 hielt Luther nicht mit der Elle des Kaisers gemessen; allerdings war es kanonisch. Luther will keine befriedigende Antwort anerkennen - auch wenn es ihn als Theologen eigentlich nicht weiter tangiert [Dem vim vi repellere licet trat der Reformator als in Glaubensfragen nicht bindungsfähig gegenüber.] -, wenn es diese kanonisch-rechtliche Begründung gibt. Somit stellt sich für ihn auch 1531 die Frage, ob nach positivem Recht, also auch mit der Elle des Kaisers gemessen, Widerstand gegen den Kaiser erlaubt sei. - Brief vom 15.2.1531 an Melanchthon - Dabei stand er mit einem Male vor einer Aporie, denn die Lehre des Evangeliums stimmt mit den Normen des positiven Rechts nicht überein.

Er vermittelt als Theologe: Wenn ihr [Juristen] aus dem positiven Recht und aus dem Naturrecht die EXISTENZ des Widerstandsrechts erweisen könnt, so tritt Euch der Reformator mit der Heiligen Schrift nicht entgegen.

Man muß an dieser Stelle eine differenzierende Bemerkung machen. Niemals wäre es Luther eingefallen - keinem Christen, der dem Wort zugehört hat wie Luther, käme diese IDEE -, zum aktiven und blutigen Widerstand aufzurufen. Allerdings existieren zwischen blutigem Auge um Auge des Alten Testaments und dem Erdulden und der völligen Weltverlassenheit, wie sie im Neuen Testament Worte findet, auch Zwischentöne. Diese sind es, die Luther eine innere Not verschaffen, und derentwillen er sich so lange Jahre mit dem Thema des Widerstands beschäftigt. Er schreibt „An meine lieben Deutschen“ und suchte die Vermittlung in der Formel des passiven Widerstands. Er nennt drei Gründe, warum Widerstand nur passiv gegeben werden darf:

  1. der Eid der TAUFE, daß Evangelium zu halten;
  2. durch aktives Kämpfen lüde der Christ blutige SCHULD auf sich;
  3. man würde verlieren und das aufgerichtete Evangelium zugrunde richten.

Luther differenziert weiter, daß der kommende Krieg, sofern er unvermeidlich, ein Krieg der Luther verhaßten Papisten

Im PAPSTTUM ist es dem Teufel gelungen, sein Ziel zu verwirklichen und beide Regimenter Gottes vollständig miteinander zu vermengen… Der Papst will neben seiner geistlichen Herrschaft auch über Äußere Gewalt verfügen und fordert in den weltlichen Dingen Unterordnung und Gehorsam. Damit ist Gottes Wort verfälscht worden.

, nicht der des Kaisers wäre. Damit sei für die evangelischen Stände das Recht zum Widerstand gegeben. Es bestehe sogar die Pflicht dazu, allerdings: passiv! Jede aktive Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen kann nur zur Zerstörung des aufgerichteten Wortes führen. Darin auch läßt sich Luthers eigentliche ABSICHT der Beschäftigung mit der Widerstandsproblematik ablesen: Luthers Ziel ist weder Krieg noch Widerstand, sondern FRIEDEN.
Luther beschäftigt sich in den folgenden Monaten, d.i. vor allem durch aufgezeichnete Tischreden und hingeworfene Gelegenheitsreden beziehungsweise -zettelchen bezeugt, mit REICHSSTAATSRECHT, vor allem, um die Fragen zu klären, ob dem Kaiser nach dessen eigener Rechtsauffassung Widerstand geleistet werden dürfe. Er betont darin immer wieder die genannten Gründe und gibt als Äußerstes das Widerstandsrecht zu. Allerdings glaubt er nicht, daß es zum Äußersten kommen würde. Deshalb auch hält er diese Gedanken zurück und äußert sie lediglich bei Tisch oder in Gegenwart von Freunden. Luther kann als Theologe, als Mann, der sich um die Seelen der Menschen kümmert!, nicht den Standpunkt des Christen verlassen. Dennoch zieht er eine Grenze: Wenn nämlich das Papsttum als Greueltum wieder aufgerichtet werden soll, dann sei den Fürsten, nicht dem gemenen man, Widerstand als Notwehr erlaubt. Damit ist das Thema für Luther vorerst erschöpfend behandelt.

1536

Angesichts kaiserlicher Rüstungen, die die Evangelischen als auch gegen sich gerichtet verstanden, und angesichts des bevorstehenden allgemeinen Konzils, dessen Ausgang ungewiß war, nimmt Luther das Thema wieder auf. Allerdings setzt er keine neuen Akzente, weshalb ich nunmehr zur Disputation

„Die Zirkulardisputation über das Recht des Widerstands gegen den Kaiser“ - Matth. 19,21 - vom 9. Mai 1539 übergehe, die eine letztliche und endgültige Stellungnahme Luthers zum Thema beinhaltet und die Luther zusammen mit Bucer, Jonas und Melanchthon verfaßt.

Die FORM: Die Schrift ist grob in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil umfaßt die Thesen 1 bis 50, der zweite die restlichen 20. Im ersten Teil werden für den Christen allgemeingeltende Zusammenhänge und Tatsachen vorgestellt, die im zweiten Teil in der Auseinandersetzung mit dem Papst modifiziert und spezialisiert auch den Aufruf des Reformators enthalten, der ihm zu eigen: dem Wort des Evangeliums auch, in christlicher DEMUT, Taten folgen zu lassen.

Er stellt im ersten Teil die beiden Tafeln gegenüber:

  1. TAFEL - d.i. die Pflicht des Glaubens und Bekenntnisses, auf alles zu verzichten und von der verfolgenden Obrigkeit alles zu erleiden.
  2. Tafel - d.i. das Recht auf Widerstand. Die Benutzung aller irdischen Dinge, sowie das Recht Unrecht und Gewalttat selbst abzuwehren.

Die wichtigsten Thesen im einzelnen:

  • 8. Jesus Christus kam, um neue Gesetze zu inaugurieren, d.i. z.B. auch das Widerstandsrecht.
  • 9. Jesus Christus befestigt [kein PRÄTERITUM!] das Amt der Obrigkeit, das sittliche und weltliche Recht, weshalb er Pilatus auch gehorchte → Gehorsamsgebot für Christen!
  • 17.+18. Besitzfrage für Mönche: Mönche müßten alles verkaufen, wenn sie den Gesetzen der ersten Tafel gehorchen wollten. Sie können dann aber nicht mehr von dieser Welt sein.
  • 30. Der Christ [im Gegensatz zum Mönchen] ist ein Bürger dieser Welt mit Besitz, den er mehren soll und in Verantwortung Bedürftigen gibt.

Anmerkung: Eph. 4, 28: „Wer gestohlen hat, der schaffe etwas Gutes, auf daß er habe zu geben dem Bedürftigen.“ Das zielt zwar auf das schwarze Schaf in der GEMEINDE, kann aber auch allgemeingeltend interpretiert werden.

  • 31. Übergangsthese, die sich über die Bestrafung weltlicher Übeltäter an die eigentliche Problematik annähert: da du ein Christ bist, mußt du dem Übel Widerstand tun. Luther spricht nicht den Widerstand des Bürgers in der Welt an, sondern den des Christen im bürgerlichen Bereich, denn der Christ ist auch Bürger!

Selbst im Bedenken betont Luther den Sachverhalt, daß er vom Christen als BÜRGER ausgeht, die Disputation also in erster Linie juristisch, nicht theologisch zu verstehen sei.

  • 32. Luther rekurriert auf das Prinzip der Rechtsordnung, das dem Recht Durchsetzung anbefiehlt. Diesen Gedanken formuliert er aus:

- der Geschädigte wird durch die Einhaltung der Rechtsgrundsätze selbst zum Teil der Obrigkeit
- das Recht besitzt obere Priorität dem Gehorsam geschuldet ist → es gebeut, Widerstand zu tun
- es gebeut, auch unrechter Gewalt Widerstand zu tun

  • 35. Über die Gewalt, die Gewalttätern angetan werden darf:

Man darf, weil er nicht um Christus willen, sondern um des Christen Gut willen sucht zu töten.

  • 36. Neue KATEGORIE der Betrachtung: vom gemeinen Mörder zur Christen verfolgenden Obrigkeit. Luther sagt, der Christ müsse dann alles verlassen, verkaufen und verlieren; seine Freiheit bestehe darin, sich einen neuen Landesherrn zu suchen.
  • 37.+38.+39. Gehorsamsthesen: Die Obrigkeit ist selbst dann, wenn sie Feind christlichen Glaubens ist, durch ihr Amt als solches Unterstützung des Menschen im Kampf gegen den Teufel.
  • 44.+ 45. Gegenüberstellung von Widerstands- und Gehorsamsgebot:

Widerstand ja, wenn gegen Christen Unrecht aus Glaubensgründen begangen wird. Widerstand nein, wenn weltliches Unrecht von der Obrigkeit begangen wird - das reicht wegen des Gebots der ersten Tafel, s.o., nicht zum Widerstand aus -, denn:

  • 46. Ausschließlichkeitsthese: Wir haben sonst keine Obrigkeit und müssen ihr deshalb gehorchen.

Anmerkung. Da sie von Gott eingesetzt wurde, wäre jede andere Obrigkeit Teufelswerk!

  • 47. Das Alte Testament wurde durch Jesus Christus nicht abgelöst, sondern ergänzt - Ergänzung zu These 8.
  • 49. Weltzugewandtheitsthese: Christen werden auf das von Gott angeordnete weltliche Regiment eingeschworen, weil es verboten ist, der eigenen Vermessenheit zu leben - auch These 43: Es gibt kein höheres Reich als diese Welt, es sei denn das Reich Gottes. → die Erde als die zweitbeste aller Welten!

Im zweiten Teil folgt die Betrachtung des Verhältnisses zum Papst:
Der Papst ist keine Obrigkeit, vielmehr ein gemeinschädlich Wesen, dessen Bekämpfung jedermanns Pflicht ist. Das gilt jedem, der in seinem Dienst steht oder handelt.

  • 51. Luther stellt fest, daß der Papst weder

- geistlich, weltlich noch häusliche Obrigkeit ist.

  • 53. Eigenes Recht wird als göttliches apostrophiert, d.i. Sünde.
  • 54. Der Papst mischt sich in die Häuslichkeit ein, indem er die Heirat verbietet, d.i. ein Willkürakt! Dem steht 1.Kor. 7,23 gegenüber. Ergänzung zu These 7
  • 56. Zusammenfassung und Schlußfolgerung von 51. bis 55.: Der Papst ist der Antichrist! Luther führt Dan. 11,36 an, dem man mittelalterlich typologisch gedacht aus dem Neuen Testament Offb. 13,6-7 hinzufügen könnte.
  • 61. Abkehr vom Konzilsgedanken: Man solle die gegenwärtige Not ansehen - d.h. handeln -, man kann nicht erwarten des Richterspruchs oder eines Entschlusses von einem Konzil. Der Gedanke einer religiösen Toleranz scheint Luther völlig fremd zu sein: Das TIER sei zu erlegen, man müsse es los werden, wie auch immer!
  • 65. Daß Luther bei der Vernichtung solche „spitzfindigen“ Fragen, wie eine Mittel-ZWECK-KASUISTIK außer Acht läßt, zeigt diese These. Das Ziel heißt Vernichtung: Ob auch RICHTER und BAUER erschlagen würden bei der Jagd nach dem Tier, so geschieht ihnen [die die Verhinderer des Erlegens am Erlegen hindern] kein Unrecht.
  • 66. Vollzugsthese: Man soll dem Papst und seinem Vollstrecker - denn wer anderer als der Kaiser sollte den Willen des Papstes vollstrecken? - Widerstand tun. Luthers erregen beantwortet implizit die Widerstandsproblematik. Dem Tier, und dies ist die einzige Möglichkeit für Luther, vor seinem Gewissen eine befriedigende Antwort zu finden, muß Widerstand geleistet werden. Indem er den Papst als Tier bezeichnet und der Kriegsabsicht zeiht, wird der Kaiser als Vollstrecker päpstlicher Absichten in die theologische Auseinandersetzung hineingezogen.
  • 68. Verlustigkeitsthese: Luther macht deutlich, daß die Obrigkeit ihres Status' verlustig geht, wenn sie sich in den Dienst des Papstes stellt. Sie verlöre das Achtungsgebot!
  • 70. Schutzbefohlenenthese: Behelfer des Papstes können sich nicht als Schützer der Kirche SEHEN, da der Papst den Gedanken der Kirche -der weltliche Organismus des Glaubens- usurpierte, pervertierte und usurpierte. → Sie sind schuldig - die Helfer - zu wissen, was da sei die Kirche und wollen’s trotzdem tun? Daraus folgert Luther das Widerstandsrecht.

Bezahlet sie - die HURE von BABYLON; Offb. 18,6 -, wie sie Euch bezahlt hat und gebt ihr zweifach zurück an ihren Werken! Einschub:

Ergänzungen Luthers aus der Disputation

Kernsatz: Caesari debeo concedere vitam, sed non animam.
Luther konstatiert die Gehorsamspflicht in allen anderen Fragen, nur den Gehorsam gegenüber dem Papst will er schuldig bleiben! Begründung: Der Papst zielt auf die Seelen. Sein Mittelsmann soll der Kaiser mit seiner weltlichen Macht sein. Aber, Seelenverdammnis wollen wir nicht gestatten; dem Kaiser ist man das Leben, nicht die SEELE schuldig.

  1. Darf man nicht die Folgen der INQUISITION befragen?
  2. Wer zieht den Papst für seine weltlichen Machenschaften zur Rechenschaft?
  3. Der Papst nutzt die Heilige Schrift für sich, er diene ihr nicht.

Schlußfolgerung: Es ist Christenpflicht, den Papst zur Rechenschaft zu ziehen: Will's der Kaiser nicht tun, so ist's eine Sache der Allgemeinheit.
Luther begreift den Papst nicht nur mit dem VERSTAND, er begreift ihn geradezu fleischlich und setzt sich ihm gegenüber in Szene. Nach der Prämisse diabolus est papa folgert er theologisch verantwortungsvoll si possem occidere diabolum, quid ni etiam periculo vitae? Das occidere übersetzen wir mit austreiben, denn der Teufel wird nicht zu töten sein.
Gegenüber dem Kaiser läßt sich bei Luther immer noch, auch in den Ergänzungen zur disputatio, eine differenziertere Sicht feststellen:
Wenn der Kaiser nicht weiß, welche die wirkliche Kirche ist, so kann man in ihm immer noch Obrigkeit sehen. → Aber: quando vult defendere lupum, non est ferendum [leiden], sed resistendum ei. Die Art des Widerstandes gegenüber dem Kaiser ist für Luther in 3. Thess. 2,8 gegeben: papa interfiendus spiritu oris, ergo non gladio.

Luther verarbeitet in dieser Disputation seine Beschäftigung mit dem römischen Recht. Dieses gestattet es den Untertanen, gegen die Obrigkeit Gewalt auszuüben, wenn diese notorisch rechtswidrige Gewalt ausüben und statt den Untertanen Obrigkeit mit Sorgerecht TYRANN mit Selbstversorgungsausschließlichkeit sind. Luther weicht dem eigentlichen Problem somit aus; er umgeht es, indem er die Frage nach der WIRKLICHKEIT der Obrigkeit neu stellt. Er betont die Pflicht auch der Obrigkeit, schränkt diese somit in ihrer Ausschließlichkeit ein. Auch der Kaiser ist nicht mehr die Obrigkeit, die er noch 1529 für Luther war: Denn griffe der Kaiser an, handelte er entweder als Söldling des Papstes oder als Tyrann. In beiden Fällen ist Widerstand Pflicht.
Luther fand in dieser Schlußfolgerung eine Ergebnis, das seinen Churfürsten von der Angst der Vertreibung befreit und sich selbst dem Feld zurückführt, dem er seine eigentliche Aufgabe unterstellt: der SEELSORGE.

Zusammenfassung

Fassen wir die verschiedenen Aspekte zusammen, die Luther in seiner theologischen Meinung beistanden, diese modifizierten und dem endgültigen Zugeständnis zum passiven Widerstandsrecht Bahn brachen:

  1. das positive Recht, das Calvin benutzte;
  2. das Bewußtwerden des lehnrechtlichen Verhältnisses von Kaiser und Churfürst, das Treue gegen Treue forderte;
  3. das Reich ist keine MONARCHIE, sondern eine ARISTOKRATIE und
  4. das kaiserliche Recht selbst erlaubt Gegenwehr.

Den Bruch in Luthers DENKEN müssen wir in das Bewußtwerden der Bedeutung der c.c. legen, in der sich der Kaiser auf die Stufe der Churfürsten stellte, indem er einen Vertrag mit ihnen einging. Diesen muß er halten. Zwar ist Karl V. immer noch Kaiser von Gottes Gnaden, aber mit einem starken die Machtentfaltung hemmenden Appendix: Er ist nur Vertragskaiser von Gottes Gnaden. Die c.c. ist kein Herrschaftsvertrag, der naturrechtlich auf Volkssouveränität rekurriert. Der Kaiser ist die obere Spitze im Reich, aber er hat die unmittelbare Gewalt an die Fürsten übergeben, zu selbständigem Gebrauch. Er ist gewählt, die Fürsten jedoch sind erwählt; sie besitzen angeborene Rechte. Der Kaiser wird von den Priviligierten gewählt, ist selbst Teil von ihnen und muß sich dennoch, wie sie, den Rechten und Gepflogenheiten des Reiches fügen. Hält er sich nicht daran, darf man ihm widerstehen. In diesem SINNe hängt die Macht und das Recht des Kaisers an der c.c., für die Einhaltung des Rechts übt der Kaiser Gewalt aus, muß man ihm gehorchen. Das Verhältnis zum Volk bleibt davon völlig unberührt.
In Luther streiten sich diese schwierigen juristischen mit theologischen Fragen. Er windet sich über die Formel der der Weltperson zustehenden Notwehr heraus, aber „wohl kann ihm als Christen nicht gewesen sein“ Müller. Sein KOMPROMIß ist das PASSIVUM zugestandene Widerstandsrecht, das er jedoch als Äußerstes bezeichnet. Luther gibt es zu, und den Fürsten wird es damit genug gewesen sein.

weiterführende und ergänzende Literatur

  • Walter Fuchs [Gebhardt, Band 8]: Das ZEITALTER der Reformation [München 1973]
  • Martin Brecht: Luther und die Probleme der Zeit [In: Luther-Probleme seiner Zeit. Stuttgart 1986.]
  • Kurt Wolzendorf: Staats- und Naturrecht. [Berlin 1880]
  • Albrecht P. Luttenberger: Glaubenseinheit und Reichsfriede [In: Schriften der Bayr. Akademie der Wissenschaften. Band 20. Göttingen 1982]
  • Rose Aulinger: Das Bild des Reichstages im 16. Jahrhundert. [In: Schriften der Bayrischen Akademie der Wissenschaften. Band 18. Göttingen 1980]
  • Heinrich HEINE: Zur Geschichte der Religion und Philosophie in Deutschland. [Leipzig 1970]
  • Heinrich Lutz: Das Ringen um deutsche Einheit und kirchliche Erneuerung. [Propyläen WELTGESCHICHTE Band 4. Berlin 1983.]
  • Gerhard Müller: Luthers Beziehungen zu Reich und Rom. [Berlin 1983]
  • Alfred Kohler: Antihabsburgische Politik in der Epoche Karls V. [In: Schriften der Bayrischen Akademie der Wissenschaften. Band 19. Göttingen 1982.]
  • Ernst Bloch: Das Prinzip Hoffnung. [Frankfurt 1985]
  • Max Pribilla: Deutsche Schicksalsfragen. [Frankfurt 1950]
  • Otto GIERKE: Johann Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien. [Breslau 1902]
  • Wilhelm DILTHEY: Aufsätze zur PHILOSOPHIE. [Hanau 1985]
  • Kurt D. Schmidt: Luthers Auffassung von Freiheit. [Berlin 1953]
  • Gunnar Hillerdal: Gehorsam gegen Gott und Menschen. [Lund 1954]
  • Karl Müller: Luthers Äußerungen über das Recht des bewaffneten Widerstands gegen den Kaiser. [In: Sitzungsberichte der Kön. Bayr. Akademie der Wissenschaften. Jahrgang 1915, 8. Abteilung. München 1915.]
  • Hans Fehr: Vom Widerstandsrecht. [MIÖG 38, Wien 1920.]
widerstandsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/05/11 20:19 von Robert-Christian Knorr